ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BJ FREISIGN WERBEAGENTUR GMBH

I. Allgemeines

1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Verträge der b j freiSign Werbeagentur GmbH (nachfolgend „freiSign“ genannt) und dem Vertragspartner.

Geschäftsführerin: Beate J. Wunder

b j freiSign Werbeagentur GmbH
Alkenstiege 2
48529 Nordhorn
Deutschland
Telefon: +49 (0) 59 21/ 30 83 6 – 0
E-Mail: info@freisign.de
USt-ID-Nr. DE 221261340

2. Anderslautenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen.

3. Abweichungen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von freiSign sind nur dann wirksam, wenn sie in dem jeweiligen Vertrag schriftlich niedergelegt und durch freiSign schriftlich bestätigt worden sind.

4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Unternehmer.

Unternehmer in diesem Sinne ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

5. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte der Vertragsparteien.

6. freiSign behält sich das Recht vor, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Der Vertragspartner kann den geänderten Bedingungen innerhalb von zwei Wochen, nach Zugang einer Änderungsmitteilung, widersprechen. Widerspricht der Vertragspartner der Änderung steht freiSign das Recht zu, den Vertrag ab Inkrafttreten der geänderten Bedingungen zu kündigen.

II. Vertragsabschluss

1. Soweit nicht etwas anderes bestimmt wird, werden die Leistungen von freiSign durch ein bis zum Vertragsschluss freibleibendes Angebot festgelegt.

2. Aufgrund dieses Angebotes kann der Vertragspartner eine dem Angebot entsprechende Bestellung aufgeben. Diese Bestellung stellt ein bindendes Angebot dar, das freiSign innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Arbeiten annehmen kann.

III. Leistungsumfang

1. Sollten Dienstleistungen geschuldet sein, erbringt freiSign diese in eigener Verantwortung. Ein Erfolg wird von freiSign nicht geschuldet.

2. Bei Werkleistungen ist freiSign für die erzielten Ergebnisse der Leistungserbringung verantwortlich.

3. Bei Werklieferungen gem. § 650 BGB schuldet freiSign die Übersendung des erstellten Werkes an den Vertragspartner. Eine darüberhinausgehende Leistung ist nicht geschuldet.

4. Der geschuldete Leistungsumfang wird in dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestätigten Angebotes festgehalten.

5. Den Vertragsparteien steht es wechselseitig zu, in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfanges zu beantragen. Die Vertragsparteien werden nach Eingang eines Änderungsantrages die Umsetzbarkeit prüfen. freiSign behält sich vor, dem Vertragspartner den durch die Prüfung entstehenden Aufwand in Rechnung zu stellen.

Die durchsetzbaren Änderungen werden von den Parteien in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt.

6. Die Rechtsfolgen der einzelnen Leistungen werden unabhängig vom Schwerpunkt des Vertrages nach dem jeweils zuzuordnenden Vertragstyp behandelt.

IV. Urheber- und Nutzungsrechte

1. An allen Leistungen von freiSign (Homepages, Broschüren, Flyern etc.) oder einzelnen Teilen davon (Anregungen, Ideen, Konzepte, Skizzen, Vorentwürfe, Layouts, Reinzeichnungen etc.), behält freiSign die Urheberrechte.

2. Der Vertragspartner erwirbt durch die Zahlung der Vergütung lediglich das Recht zur Nutzung der Leistung zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Umfang.

3. Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, wird durch freiSign ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der Ware befristet für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Einsatzdauer eingeräumt.

4. Für die Nutzungen, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Umfang hinausgehen, ist die Zustimmung von freiSign erforderlich. freiSign steht hierfür eine gesonderte Vergütung zu.

5. Für alle Entwürfe und Konzepte von freiSign als geistige Schöpfung gilt das Urheberrechtsgesetz.

6. freiSign ist berechtigt, auf allen Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf freiSign hinzuweisen, ohne dass dem Vertragspartner hierfür ein Entgeltanspruch zusteht.7. freiSign ist nicht verpflichtet, Dateien, Quelldateien oder Layouts, die erstellt wurden, an den Vertragspartner herauszugeben. Wünscht der Vertragspartner die Herausgabe von Computerdateien oder Quelldaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.

V. Vergütung

freiSign kann vom Vertragspartner eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von freiSign erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen.

VI. Abnahme der Leistung

1. Schuldet freiSign die Leistung eines Werkes, ist freiSign berechtigt, vom Vertragspartner eine schriftliche Erklärung zu verlangen, dass die Lieferung oder Leistung richtig, vollständig und mangelfrei erfolgt ist.

2. Die Erklärung gem. Abs. 1 gilt auch als gegeben, wenn der Vertragspartner die Lieferung oder Leistung länger als zwei Wochen seit der Lieferung Rüge los nutzt.

3. Mängel am Werk sind vom Vertragspartner unter genauer Beschreibung der Mängelsymptome zu rügen. Die Rüge ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Lieferung mitzuteilen.

VII. Gefahrübergang

1. Schuldet freiSign die Lieferung eines Werkes oder einer Sache, hat der Vertragspartner die gelieferte Ware unverzüglich nach Lieferung durch freiSign zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, freiSign unverzüglich Anzeige zu machen.

2. Unterlässt der Vertragspartner die Anzeige so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

VIII. Gewährleistungsansprüche

1. freiSign weist ausdrücklich darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software- und Internetanwendungen so zu entwickeln, dass sie dauerhaft fehlerfrei arbeiten. Maßstab für die Fehlerfreiheit ist der Stand der Technik. freiSign übernimmt insoweit nur die Gewährleistung dafür, dass die erbrachten Lieferungen und Leistungen die vereinbarten Anforderungen und unverzichtbaren Leistungsmerkmale erfüllen.

2. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von freiSign entweder durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Ware. Der Vertragspartner hat freiSign eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann auch dadurch erfolgen, dass freiSign dem Vertragspartner Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden. Im Falle eines Fehlschlags der Nacherfüllung bleibt dem Vertragspartner ausdrücklich das Recht auf Rücktritt oder Minderung nach seiner Wahl vorbehalten.

3. Die Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners verjähren innerhalb eines Jahres ab Lieferung der Ware an diesen. Sollte eine Werkleistung geschuldet sein beginnt die Verjährung erst ab Abnahme der Ware. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch freiSign. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

IX. Haftung

1. freiSign haftet nur bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden oder bei der Verletzung von Kardinalspflichten oder ihrer Erfüllungsgehilfen wie folgt:

Bei Vorsatz haftet freiSign in voller Höhe, im Falle grober Fahrlässigkeit haftet freiSign der Höhe nach jeweils begrenzt nur auf den vertragstypisch, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Für fahrlässig verursachte Schäden haftet freiSign nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten, d.h. solche Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Vertragspartner vertrauen darf), begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei zwingenden gesetzlichen Regelungen sowie bei Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

2. freiSign haftet nicht für vom Vertragspartner zur Verfügung gestellte Daten, Texte, Bilder, Fotos, Film- oder Tondokumente. Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass diese Materialien frei von Rechten Dritter sind und bleiben. Der Vertragspartner sichert zu, kein Material zu übermitteln, das Dritte in ihren Rechten verletzt. Sollte der Vertragspartner entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Vertragspartner freiSign im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

3. Wenn durch den Vertragspartner oder durch einen von ihm beauftragten Dritten Veränderungen an den von freiSign gelieferten Waren vorgenommen werden, haftet freiSign nicht für dadurch verursachte Schäden.

X. Verlinkungen und Öffnen von Schnittstellen

1. Sollten vom Vertragspartner Verlinkungen auf fremde Websites, Landingpages oder externe E-Mail-Konten gewünscht sein, übernimmt freiSign keine Haftung für mögliche Fremdeinwirkungen über die fremden Websites, Landingpages oder externe E-Mail-Konten. Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass die fremden Websites, Landingpages oder externen E-Mail-Konten keine Schäden verursachen.

2. Die von freiSign vorgenommenen Verlinkungen auf den Websites der Vertragspartner vertreten inhaltlich nicht zwangsläufig die Meinung von freiSign. freiSign ist weder an der Erstellung des äußeren Erscheinungsbildes noch an der Erstellung der Inhalte beteiligt gewesen, es sei denn dies ist explizit gekennzeichnet.

XI. Pflichten des Vertragspartners

1. FreiSign ist nicht verpflichtet, die Internetseite/n des Kunden auf eventuelle Rechtsverstöße zu prüfen. Der Kunde ist für die Inhalte selbst verantwortlich. Er gewährleistet, dass die Inhalte nicht gegen geltendes Recht verstoßen.

2. Das Hinterlegen von pornographischen, extremistischen oder rassistischen Inhalten ist nicht gestattet. Der Kunde verpflichtet sich, die von freiSign gestellten Ressourcen nicht für unbefugtes Eindringen in fremde Rechnersysteme, Behinderung fremder Rechnersysteme, Suche nach offenen Zugängen zu Rechnersystemen, Versenden von Emails mit rechtswidrigem Inhalt und/oder Übertragungen von rechtswidrigen Botschaften zu nutzen.

3. Sofern der Kunde gegen eine oder mehrere der genannten Verpflichtungen verstößt, ist freiSign zur sofortigen Einstellung aller Leistungen berechtigt. Schadenersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.

XII. Schlussbestimmungen

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

2. Die Vertragsparteien sind im Falle einer unwirksamen Bestimmung verpflichtet, über eine wirksame und zumutbare Ersatzregelung zu verhandeln, die dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.

3. Das Vertragsverhältnis untersteht ausschließlich dem deutschen Recht. Ausschließlicher Gerichtstand ist der Sitz von freiSign in Nordhorn.

 

Erstellt durch Kanzlei Armin Unke, Nordhorn